AGB INFORMATIONSGESPRÄCH
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DAS INFORMATIONSGESPRÄCH
§ 1 ANWENDUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen Janina Freiburg und Klient*innen/ Patient*innen als Vertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB - soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
Der Vertrag kommt zustande, wenn der Klient/die Klientin/der Patient/die Patientin ein Informationsgespräch von Janina Freiburg über ihre Internetseite www.janinafreiburg.de verbindlich bucht. Das tritt ein mit dem Abschicken des Buchungsformulares.
Janina Freiburg ist berechtigt, ein Informationsgespräch ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn Janina Freiburg aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen das Informationsgespräch nicht durchführen kann oder darf oder wenn es Gründe gibt, die sie in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall gibt es keinen Anspruch auf das Ausfallhonorar.
§ 2 INHALT DES INFORMATIONSGESPRÄCHES
Janina Freiburg erbringt ihre Dienste gegenüber dem Klienten/der Klientin/ dem Patienten/der Patientin in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Beratung anwendet.
§ 3 HONORIERUNG DER INFORMATIONSGESPRÄCHES
Eine Honorierung des Informationsgespräches findet nicht statt.
Bei nicht in Anspruch genommenen vereinbarten Terminen, verpflichtet sich der Klient/die Klientin/ der Patient/die Patientin unwiderruflich zur Zahlung des Ausfallbetrages (gem. § 615 BGB) in Höhe von 50,00€. Der Ausfallbetrag ist sofort ohne Frist zahlbar.
Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn Klient*innen/Patient*innen zwei Werktage vor dem vereinbarten Termin absagen oder ohne Verschulden, z.B. im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls, am Erscheinen verhindert sind. In diesen Fällen kann ein Ersatztermin vereinbart werden bzw. eine Neubuchung erfolgen.
Termine, die von Janina Freiburg abgesagt werden müssen, werden den Klient*innen nicht in Rechnung gestellt. Klient*innen haben in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen Janina Freiburg. Diese schuldet auch keine Angabe von Gründen.
§ 4 ABSAGE DES INFORMATIONSGESPRÄCHES/NEUBUCHUNG
Der Termin für das Informationsgespräch muss in Textform (z.B. per E-Mail, Brief, Fax) abgesagt werden. Ein Termin gilt erst dann als abgesagt, wenn eine Bestätigung in Textform (z.B. per E-Mail, Brief, Fax) an den Klienten/die Klientin/ den Patienten/ die Patientin erfolgt ist.
Vor einer Neubuchung muss der gebuchte Termin ebenfalls in Textform (z.B. per E-Mail, Brief, Fax) abgesagt werden. Geschieht dies nicht, gilt der zuerst vereinbarte Termin als nicht in Anspruch genommen und das Ausfallhonorar gem. § 615 BGB in Höhe von 50,00 € wird fällig.
§ 5 VERTRAULICHKEIT DES INFORMATIONGESPRÄCHES
Janina Freiburg behandelt die Klientendaten/Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Inhalte des Informationsgespräches sowie deren Begleitumstände und der persönlichen Verhältnisse der Klient*innen/Patient*innen Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Klient*innen.
Absatz 1. ist nicht anzuwenden, wenn Janina Freiburg aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise durch Meldepflicht auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig sind. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige.
Absatz 1. ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit dem Informationsgespräch persönliche Angriffe gegen Janina Freiburg oder ihre Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
Janina Freiburg führt eine Aufzeichnung über das Informationsgespräch. Dem Klienten/der Klientin/ dem Patienten/der Patientin steht eine Einsicht in diese Handakte zu; sie können eine Herausgabe dieses Blattes verlangen. Absatz 2. bleibt davon unberührt.
§ 6 MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN
Meinungsverschiedenheiten aus dem Vertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 7 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.